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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist in der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ vom 17. März 1975 geregelt. Die Nichtbeachtung der in der Verordnung festgelegten Bestimmungen stellt ggf. eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbuße geahndet werden. Die Ordnungsbehörde informiert daher nachfolgend über die wichtigsten Bestimmungen und bittet um unbedingte Beachtung:

  1. Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.

  2. Die o.g. Abfälle dürfen nur
    - unter ständiger Aufsicht
    - von einer zuverlässigen Person
    - bei trockenem Wetter
    - von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr,
    - samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr
    verbrannt werden.

  3. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.

  4. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen.

  5. Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen.

  6. Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

  7. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
    - 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen,
    - 35 m von sonstigen Gebäuden,
    - 5 m zur Grundstücksgrenze
    - 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
    - 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen,
    - 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden,
    - 2 –
    - 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

  8. Wenn innerhalb der o. g. Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers vermieden wird.

  9. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfälle ist der örtlichen Ordnungsbehörde mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen.
    Die Anzeige muss enthalten:
    - Lage und Größe des Grundstückes, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen,
    - Art und Menge des Abfalls,
    - Namen, Alter und Anschriften der Aufsichtspersonen.

Wir bitten um unbedingte Beachtung, insbesondere bezüglich der Anzeigepflicht. Die Anzeige erfolgt bei der Ordnungsbehörde der Stadt Pohlheim, Ludwigstraße 31, Zimmer 15, Tel. 06403/606-55, 54 oder 51.

Der Bürgermeister
als Ordnungsbehörde

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